====== Vollstreckungsabwehrklage ====== **§ 767 (1) ZPO** Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. **§ 767 (2) ZPO** Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.((BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67, 71 ff.; Beschluss vom 22. Sep-tember 2005 - I ZB 4/05, juris Rn. 7; Beschluss vom 17. September 2009 I ZB 67/09, JurBüro 2009, 662 Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2011 I ZB 67/09, NJW-RR 2011, 470 Rn. 11)) Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt.((BGH, Urteil vom 29. September 2022 - I ZR 180/21)) **§ 767 (3) ZPO** Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war. ===== siehe auch ===== ====== Vollstreckungsabwehrklage ====== § 1086 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die örtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen und die Anwendung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden. § 1086 (1) ZPO -> [[Örtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen]] \\ Bestimmt das ausschließlich örtlich zuständige Gericht für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767, basierend auf dem Wohnsitz des Schuldners oder dem Ort der Zwangsvollstreckung. § 1086 (2) ZPO -> [[Anwendung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden]] \\ Erklärt die entsprechende Anwendung von § 767 Abs. 2 auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 5 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 5: Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006|Europäisches Mahnverfahren]] \\ Regelt die Durchführung des europäischen Mahnverfahrens, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren zur Vollstreckung von Zahlungsbefehlen innerhalb der Europäischen Union. ====== Vollstreckungsabwehrklage ====== § 1117 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen und Ausnahmen für die Vollstreckungsabwehrklage in Verbindung mit bestimmten anderen Vorschriften. § 1117 (1) ZPO -> [[Anwendung von § 1086 Absatz 1 auf Vollstreckungsabwehrklagen]] \\ Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend. § 1117 (2) ZPO -> [[Ausnahme von § 767 Absatz 2 bei gerichtlichen Vergleichen oder öffentlichen Urkunden]] \\ Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 7, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren, die bei der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und anderen Vollstreckungstiteln zu beachten sind. ====== Vollstreckungsabwehrklage ====== § 767 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vollstreckungsabwehrklage, die es dem Schuldner ermöglicht, Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch geltend zu machen. § 767 (1) ZPO -> [[Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch]] \\ Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. § 767 (2) ZPO -> [[Zulässigkeit der Einwendungen nach Verhandlungsschluss]] \\ Einwendungen sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. § 767 (3) ZPO -> [[Pflicht zur Geltendmachung aller Einwendungen]] \\ Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckungsabwehrklage|Vollstreckungsabwehrklage]] \\ Regelt die Möglichkeiten des Schuldners, Einwendungen gegen den durch ein Urteil festgestellten Anspruch im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen, insbesondere wenn neue Einwendungsgründe nach der mündlichen Verhandlung entstanden sind.