====== Vollstreckung inländischer Schiedssprüche ====== § 1060 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung stattfindet, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. **§ 1060 (1) ZPO** Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. ===== siehe auch ===== § 1060 ZPO -> [[Inländische Schiedssprüche]] \\ Regelt die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche und die Voraussetzungen für deren Vollstreckbarerklärung.