====== Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung ====== § 753 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher und die Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare. § 753 (1) ZPO -> [[Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher]] \\ Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers durchgeführt. § 753 (2) ZPO -> [[Mitwirkung der Geschäftsstelle bei der Zwangsvollstreckung]] \\ Der Gläubiger kann die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen, und der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als vom Gläubiger beauftragt. § 753 (3) ZPO -> [[Verordnungsermächtigung für Formulare]] \\ Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann verbindliche Formulare für den Auftrag einführen, auch für elektronisch eingereichte Aufträge. § 753 (4) ZPO -> [[Elektronische Einreichung von Dokumenten]] \\ Erlaubt die Einreichung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher, unter Berücksichtigung bestimmter technischer Rahmenbedingungen. § 753 (5) ZPO -> [[Anwendung von § 130d]] \\ § 130d gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher|Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher, einschließlich der Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare und der Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Dokumenten.