====== Vollstreckung bei Urteilen mit Vollstreckungsklausel ====== § 750 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an die Zustellung bei Urteilen mit Vollstreckungsklausel. **§ 750 (2) ZPO** Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden. ===== siehe auch ===== § 750 ZPO -> [[Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung]] \\ Legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Zwangsvollstreckung beginnen darf.