====== Vollstreckung aus Vergleichen und Kostenfestsetzungsbeschlüssen ====== § 794 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfinden kann, darunter Vergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und andere. **§ 794 (1) ZPO** Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits vor einem deutschen Gericht oder einer anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind; 2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; 3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; 4. aus Vollstreckungsbescheiden; 5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder Notar aufgenommen sind, sofern der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; 6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen; 7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; 8. aus Titeln, die im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen sind; 9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der EU, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zu vollstrecken sind. ===== siehe auch ===== § 794 ZPO -> [[Weitere Vollstreckungstitel]] \\ Beschreibt die weiteren Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfinden kann.