====== Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung ====== § 722 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland und die Ermächtigung zur Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung. § 722 (1) ZPO -> [[Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Urteilen]] \\ Bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung eines ausländischen Urteils nur bei Vorliegen eines Vollstreckungsurteils zulässig ist. § 722 (2) ZPO -> [[Zuständigkeit des Landgerichts für Vollstreckungsurteile]] \\ Legt fest, welches Landgericht für die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils zuständig ist. § 722 (3) ZPO -> [[Entscheidung durch den Einzelrichter]] \\ Regelt, dass der Vorsitzende der Zivilkammer als Einzelrichter entscheidet und die bestehenden Regelungen zur Übernahme unberührt bleiben. § 722 (4) ZPO -> [[Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung]] \\ Ermächtigt die Landesregierung, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten zu übertragen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen|Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Deutschland, einschließlich der Zuständigkeiten und der erforderlichen Vollstreckungsurteile.