====== Vollstreckbarerklärung durch Notar ====== § 1053 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut durch einen Notar, sofern die Parteien zustimmen und die Voraussetzungen erfüllt sind. **§ 1053 (4) ZPO** Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen. ===== siehe auch ===== § 1053 ZPO -> [[Vergleich]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren für Vergleiche im Rahmen schiedsrichterlicher Verfahren.