====== Vollstreckbarerklärung durch einen Notar mit Zustimmung der Parteien ====== § 796c (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es, dass ein Vergleich durch einen Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines zuständigen Gerichts hat, mit Zustimmung der Parteien in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt wird. **§ 796c (1) ZPO** Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 796c ZPO -> [[Vollstreckbarerklärung durch einen Notar]] \\ Regelt die Möglichkeit, dass ein Vergleich durch einen Notar für vollstreckbar erklärt werden kann, sofern die Parteien zustimmen.