====== Vollstreckbarerklärung durch einen Notar ====== § 796c der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit, dass ein Vergleich durch einen Notar für vollstreckbar erklärt werden kann, sofern die Parteien zustimmen. § 796c (1) ZPO -> [[Vollstreckbarerklärung durch einen Notar mit Zustimmung der Parteien]] \\ Ermöglicht die Verwahrung und Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs durch einen Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines zuständigen Gerichts hat, mit Zustimmung der Parteien. § 796c (2) ZPO -> [[Anfechtung der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung durch den Notar]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung durch den Notar. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckbarerklärung von Vergleichen|Vollstreckbarerklärung von Vergleichen]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Vergleichen, die vor einem Gericht oder Notar geschlossen wurden, einschließlich der Anfechtungsmöglichkeiten bei Ablehnung der Vollstreckbarerklärung.