====== Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht ====== § 796b der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht. § 796b (1) ZPO -> [[Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Vollstreckbarerklärung]] \\ Bestimmt, dass das Gericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre, auch für die Vollstreckbarerklärung zuständig ist. § 796b (2) ZPO -> [[Verfahren zur Vollstreckbarerklärung]] \\ Regelt, dass der Gegner vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu hören ist und die Entscheidung durch Beschluss ergeht, der nicht anfechtbar ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Verfahren und Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen und notariellen Urkunden sowie der gerichtlichen Zuständigkeiten.