====== Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs ====== § 795b der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Erteilung der Vollstreckungsklausel für gerichtliche Vergleiche, deren Wirksamkeit von einer aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängt. **§ 795b ZPO** Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen.