====== Vollstreckbarerklärung bei Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung ====== § 796a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Vergleich vollstreckbar wird, wenn der Schuldner sich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat. **§ 796a (1) ZPO** Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. ===== siehe auch ===== § 796a ZPO -> [[Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs]] \\ Legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein von Rechtsanwälten abgeschlossener Vergleich für vollstreckbar erklärt werden kann.