====== Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer ====== § 800 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks erfolgen kann. § 800 (1) ZPO -> [[Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung und Eintragung ins Grundbuch]] \\ Erlaubt dem Eigentümer, sich in einer Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, wobei diese Unterwerfung in das Grundbuch eingetragen werden muss. § 800 (2) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung gegen späteren Eigentümer]] \\ Besagt, dass bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren, im Grundbuch eingetragenen Eigentümer keine Zustellung der den Eigentumserwerb nachweisenden Urkunde erforderlich ist. § 800 (3) ZPO -> [[Gerichtszuständigkeit bei Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer]] \\ Bestimmt, dass das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, für bestimmte Klagen zuständig ist, wenn die sofortige Zwangsvollstreckung zulässig ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckungstitel|Vollstreckungstitel]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Vollstreckung von Titeln, einschließlich der Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung aus Urkunden gegen den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks erfolgen kann.