====== Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek ====== § 800a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschriften über vollstreckbare Urkunden auf eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind. § 800a (1) ZPO -> [[Anwendung der Vorschriften auf Schiffshypotheken]] \\ Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend. § 800a (2) ZPO -> [[Zuständigkeit bei Zwangsvollstreckung gegen Schiffseigentümer]] \\ Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckbare Urkunden|Vollstreckbare Urkunden]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Vollstreckung aus Urkunden, die als vollstreckbare Titel dienen, einschließlich der besonderen Bestimmungen für Hypotheken und Schiffshypotheken.