====== Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge ====== § 799 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen die Zustellung einer die Rechtsnachfolge nachweisenden Urkunde nicht erforderlich ist, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist. **§ 799 ZPO** Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Vollstreckungstitel|Vollstreckungstitel]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Erlangung und Durchsetzung von Vollstreckungstiteln, einschließlich der besonderen Bestimmungen für Urkunden und gerichtliche Entscheidungen.