====== Vollstreckbare Endurteile ====== § 704 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen stattfindet, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. **§ 704 ZPO** Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren, die für die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen erforderlich sind.