====== Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer ====== § 729 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer. § 729 (1) ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung bei Vermögensübernahme]] \\ Erklärt, dass bei der Übernahme des Vermögens eines anderen nach rechtskräftiger Feststellung einer Schuld die Vorschriften des § 727 entsprechend angewendet werden. § 729 (2) ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung bei Fortführung eines Handelsgeschäfts]] \\ Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, hinsichtlich der Verbindlichkeiten, die vor dem Erwerb gegen den früheren Inhaber festgestellt wurden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckungstitel|Vollstreckungstitel]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Urteilen und anderen Titeln, um die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen.