====== Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher ====== § 738 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils gegen den Nießbraucher, wenn der Nießbrauch nach der Feststellung einer Schuld des Bestellers bestellt wurde. § 738 (1) ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung bei Nießbrauch an Vermögen]] \\ Erklärt, dass die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden sind, wenn der Nießbrauch an einem Vermögen nach der Feststellung einer Schuld bestellt wurde. § 738 (2) ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung bei Nießbrauch an Erbschaft]] \\ Regelt, dass die gleichen Vorschriften auch bei Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gelten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln.