====== Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker ====== § 749 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker. **§ 749 ZPO** Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zulässig. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in den Nachlass|Zwangsvollstreckung in den Nachlass]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in Nachlassgegenstände, die der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegen, und beschreibt die Voraussetzungen und Beschränkungen solcher Vollstreckungen.