====== Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen den Nacherben ====== § 728 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass die Vorschriften des § 727 entsprechend angewendet werden, wenn ein Urteil gegenüber dem Vorerben ergangen ist, das dem Nacherben gegenüber wirksam ist. **§ 728 (1) ZPO** Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 728 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker]] \\ Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung.