====== Vollstreckbare Ausfertigung für Rechtsnachfolger des Gläubigers und Schuldners ====== § 727 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des Gläubigers und gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis offenkundig oder durch Urkunden nachgewiesen ist. **§ 727 (1) ZPO** Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. ===== siehe auch ===== § 727 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger]] \\ Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger.