====== Vollstreckbare Ausfertigung bei Vermögensübernahme ====== § 729 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass bei der Übernahme des Vermögens eines anderen nach rechtskräftiger Feststellung einer Schuld die Vorschriften des § 727 entsprechend angewendet werden. **§ 729 (1) ZPO** Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 729 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer]] \\ Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer.