====== Vollstreckbare Ausfertigung bei Nießbrauch an Erbschaft ====== § 738 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die gleichen Vorschriften auch bei Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gelten. **§ 738 (2) ZPO** Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils. ===== siehe auch ===== § 738 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher]] \\ Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils gegen den Nießbraucher, wenn der Nießbrauch nach der Feststellung einer Schuld des Bestellers bestellt wurde.