====== Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker ====== § 728 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung. § 728 (1) ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen den Nacherben]] \\ Erklärt, dass die Vorschriften des § 727 entsprechend angewendet werden, wenn ein Urteil gegenüber dem Vorerben ergangen ist, das dem Nacherben gegenüber wirksam ist. § 728 (2) ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen den Erben bei Testamentsvollstreckung]] \\ Regelt, dass die Vorschriften des § 727 auch bei einem Urteil gegen einen Testamentsvollstrecker angewendet werden, das dem Erben gegenüber wirksam ist, und dass eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Erben erteilt werden kann, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckbare Ausfertigungen|Vollstreckbare Ausfertigungen]] \\ Regelt die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen, insbesondere in Fällen von Rechtsnachfolge, Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung.