====== Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits ====== § 742 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils in Bezug auf das Gesamtgut, wenn die Gütergemeinschaft erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits eingetreten ist und der betreffende Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet. **§ 742 ZPO** Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder Lebenspartner oder gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut und bei Gütergemeinschaft|Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut und bei Gütergemeinschaft]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Gütergemeinschaft, einschließlich der speziellen Regelungen für die Verwaltung und Vollstreckung bei beendeter oder fortgesetzter Gütergemeinschaft.