====== Vollstreckbare Ausfertigung bei Fortführung eines Handelsgeschäfts ====== § 729 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, hinsichtlich der Verbindlichkeiten, die vor dem Erwerb gegen den früheren Inhaber festgestellt wurden. **§ 729 (2) ZPO** Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind. ===== siehe auch ===== § 729 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer]] \\ Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer.