====== Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft ====== § 744 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils bei beendeter Gütergemeinschaft, wenn die Beendigung nach einem Rechtsstreit des allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartners eintritt. **§ 744 ZPO** Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut|Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut, insbesondere bei Gütergemeinschaften und deren Beendigung.