====== Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen ====== § 726 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen, deren Vollstreckung von bestimmten Bedingungen abhängt. § 726 (1) ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung bei Nachweis durch Urkunden]] \\ Bestimmt, dass eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden darf, wenn der Gläubiger den Eintritt einer bestimmten Tatsache durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist. § 726 (2) ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung bei Zug um Zug Leistung]] \\ Regelt, dass der Nachweis der Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug nur erforderlich ist, wenn die Leistung des Schuldners in der Abgabe einer Willenserklärung besteht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckbare Ausfertigung|Vollstreckbare Ausfertigung]] \\ Regelt die Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils erteilt werden kann, insbesondere bei bedingten Leistungen und Rechtsnachfolgen.