====== Vollstreckbare Ausfertigung ====== § 724 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils, die für die Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. § 724 (1) ZPO -> [[Durchführung der Zwangsvollstreckung auf Basis der vollstreckbaren Ausfertigung]] \\ Beschreibt, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durchgeführt wird. § 724 (2) ZPO -> [[Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung durch den Urkundsbeamten]] \\ Regelt, dass die vollstreckbare Ausfertigung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt wird, und unter bestimmten Umständen auch von einem höheren Gericht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln.