====== Vollständige Abfassung des Urteils bei späterer Verkündung ====== § 310 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das Urteil bei der Verkündung vollständig abgefasst sein muss, wenn es nicht im Verhandlungstermin verkündet wird. **§ 310 (2) ZPO** Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein. ===== siehe auch ===== § 310 ZPO -> [[Termin der Urteilsverkündung]] \\ Regelt den Zeitpunkt und die Bedingungen der Urteilsverkündung im Zivilprozess.