====== Vollmachtsnachweis ====== § 753a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Nachweis der Vollmacht bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. **§ 753a ZPO** Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 8: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen und anderen Ansprüchen.