====== Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen ====== § 83 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Erteilung einer Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen, sofern keine Anwaltsvertretung erforderlich ist. **§ 83 (2) ZPO** Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden. ===== siehe auch ===== § 83 ZPO -> [[Beschränkung der Prozessvollmacht]] \\ Regelt die Beschränkung der Prozessvollmacht und deren rechtliche Wirkung gegenüber dem Gegner.