====== Voller Beweis der bezeugten Tatsachen ====== § 418 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründen. **§ 418 (1) ZPO** Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. ===== siehe auch ===== § 418 ZPO -> [[Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt]] \\ Regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, die einen anderen Inhalt als die in den §§ 415, 417 bezeichneten Urkunden haben.