====== Videoverhandlung ====== § 128a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen als Videoverhandlung in geeigneten Fällen. § 128a (1) ZPO -> [[Mündliche Verhandlung als Videoverhandlung]] \\ Ermöglicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Videoverhandlung, wenn mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. § 128a (2) ZPO -> [[Teilnahme per Bild- und Tonübertragung]] \\ Erlaubt dem Vorsitzenden, die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung zu gestatten oder anzuordnen, mit der Möglichkeit für Verfahrensbeteiligte, Einspruch einzulegen. § 128a (3) ZPO -> [[Antrag auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung]] \\ Regelt, dass der Vorsitzende einem Verfahrensbeteiligten die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten soll, wenn diese beantragt wird. § 128a (4) ZPO -> [[Einspruch gegen Anordnung der Videoverhandlung]] \\ Beschreibt das Verfahren bei Einspruch gegen die Anordnung einer Videoverhandlung und die Aufhebung der Anordnung. § 128a (5) ZPO -> [[Leitung der Videoverhandlung]] \\ Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus, kann aber anderen Mitgliedern des Gerichts die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. § 128a (6) ZPO -> [[Aufzeichnung der Videoverhandlung]] \\ Verbietet die Aufzeichnung der Videoverhandlung durch Verfahrensbeteiligte und Dritte, erlaubt aber die Aufzeichnung für bestimmte Zwecke. § 128a (7) ZPO -> [[Unanfechtbarkeit von Entscheidungen]] \\ Erklärt, dass Entscheidungen nach dieser Vorschrift unanfechtbar sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Möglichkeit der Durchführung als Videoverhandlung, und die Bedingungen, unter denen diese stattfinden kann.