====== Verzögerte Aufnahme durch Rechtsnachfolger ====== § 239 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Maßnahmen bei verzögerter Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger. **§ 239 (2) ZPO** Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden. ===== siehe auch ===== § 239 ZPO -> [[Unterbrechung durch Tod der Partei]] \\ Regelt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei und die Bedingungen für die Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger.