====== Verzinsungsantrag ====== **§ 104 (1) S. 2 ZPO** Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. -> [[Verzinsung des Kostenerstattungsanspruch]] Verzinsungsantrag kann gestellt werden. Beginn des Zinnslaufes: Tag des Eingangs des Antrags bei Gericht (aber erst ab Rechtskraft des Grundbeschlusses). Rückwirkung bei Nachschieben des Verzinsungsantrags: maßgeblich ist Tag der Eröffnung des Kostenfestsetzungsverfahrens. ===== siehe auch ===== § 104 (1) ZPO -> [[Kostenfestsetzungsbeschluss]]