====== Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs ====== § 346 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend gelten. **§ 346 ZPO** Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Voraussetzungen, die bis zur Urteilsfindung im ersten Rechtszug zu beachten sind, einschließlich der Klageerhebung, der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.