====== Verzicht nach Vorlegung ====== § 436 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Verzicht auf ein Beweismittel nach der Vorlegung einer Urkunde, der nur mit Zustimmung des Gegners möglich ist. **§ 436 ZPO** Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegung von Urkunden, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie der Beweiswürdigung durch das Gericht.