====== Verzicht auf Pfändung bei offensichtlicher Unentbehrlichkeit ====== § 851a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Pfändung unterbleiben soll, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung nach Absatz 1 vorliegen. **§ 851a (2) ZPO** Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen. ===== siehe auch ===== § 851a ZPO -> [[Pfändungsschutz für Landwirte]] \\ Bietet Landwirten einen besonderen Pfändungsschutz für Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse.