====== Verzicht auf Berufung ====== **§ 515 ZPO** Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen ===== siehe auch ===== §§ 511 - 541 ZPO -> [[Berufung]] \\ ====== Verzicht auf Berufung ====== § 515 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung nicht davon abhängig ist, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat. **§ 515 ZPO** Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Berufung im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Fristen für die Einlegung der Berufung sowie der Wirkungen eines Verzichts oder einer Zurücknahme.