====== Verzicht auf Berufung ======
**§ 515 ZPO**
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen
===== siehe auch =====
§§ 511 - 541 ZPO -> [[Berufung]] \\
====== Verzicht auf Berufung ======
§ 515 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung nicht davon abhängig ist, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
**§ 515 ZPO**
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Berufung|Berufung]] \\
Regelt die Berufung im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Fristen für die Einlegung der Berufung sowie der Wirkungen eines Verzichts oder einer Zurücknahme.