====== Verzicht auf Beeidigung durch den Gegner ====== § 452 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gegner, auf die Beeidigung der Partei zu verzichten. **§ 452 (3) ZPO** Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten. ===== siehe auch ===== § 452 ZPO -> [[Beeidigung der Partei]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen eine Partei im Zivilprozess ihre Aussage beeidigen muss.