====== Verzicht ======
**§ 306 ZPO**
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.
Der Verzicht nach § 306 ZPO ist ebenso wie das Anerkenntnis nach
§ 307 ZPO((vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 26/88, BGHZ 107, 142, 147)) [[Prozesshandlung]]. Als Prozesshandlung bezieht er sich nur auf diejenigen (prozessualen) Ansprüche, die (noch) rechtshängig sind.((BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09))
Der Verzicht ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein rechtlicher Vorteil, z.B. ein Recht, ein Anspruch, oder eine Forderung aufgegeben wird.
Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne daß bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.((BGH Urteil v. 15.1.2002, X ZR 91/00))
* [[Patentrecht:Verzicht im Anmeldeverfahren|Verzicht im Patent-Anmeldeverfahren]]
* [[Patentrecht:Verzicht auf das Patent]]
§ 306 ZPO findet im Verfahren über eine [[Nichtzulassungsbeschwerde]] entsprechende Anwendung. Eine Zulassung der Revision und eine mündliche Verhandlung sind nicht erforderlich.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 147/17 - Verzichtsurteil; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - X ZR 112/07, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210))
Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO [-> [[Anwaltszwang vor den obersten Landesgerichten]]] kann der Klageverzicht in dieser Verfahrenslage auch vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers wirksam erklärt werden.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 147/17 - Verzichtsurteil))
==== interessengerechte Auslegung ====
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss insbesondere bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden. Hierbei haben die der Erklärung zugrunde liegenden Umstände besondere Bedeutung.((z.B. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03))
Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben. Das bildet in solchen Fällen die Ausnahme. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht ange-nommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.((z.B. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03; m.V.a. BGH, Urt. v. 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824 m.w.N.))
==== Verzicht bei Beteiligung Dritter ====
Die Erklärung eines Patentanmelders, für eine bestimmte Ausführungsform keinen Patentschutz zu begehren, kann im Verletzungsrechtsstreit für die Ermittlung des Schutzumfangs unter dem Gesichtspunkt des [[venire contra factum proprium]] jedenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Verzicht Grundlage für die Patenterteilung war und in einem Verfahren erklärt wurde, an dem auch diejenige Partei beteiligt war, gegen die später ein dazu in Widerspruch stehender weiter Patentschutz geltend gemacht wird.((BGH GRUR 1993, 886 "Weichvorichtung"))
==== Fortsetzung eines Verfahrens nach Verzicht auf das Schutzrecht ====
Im Patentnichtigkeitsverfahren, Einspruchsverfahren, Markenlöschungsverfahren und Gebrauchsmusterlöschungsverfahren führt ein Verzicht des Schutzrechtsinhabers nicht ohne weiteres zur Erledigung in der Hauptsache. Für eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Beseitigung ex tunc muß der Gegner allerdings ein besonderes [[Rechtsschutzinteresse]] an der Feststellung der Nichtigkeit darlegen.((z.B. für das Markenlöschungsverfahren: BGH Beschluß vom 19. 10. 2000 - I ZB 62/98 - EASYPRESS))
==== Verzicht durch Beschränkung des Waren/Dientstleistungsverzeichnisses ====
Infolge eines ausgesprochenen Verzichts auf die Marke erlöscht diese unmittelbar, ohne dass es hierfür noch einer Vollziehung im Register bedarf.((vgl.Begr.z. RegE, BT-Dr 12/6581, S. 96 = BlPMZ 1994, Sonderh.S. 88))
Ein Teilverzicht kann auch erst nach Schluß der mündlichen Verhanldung erklärt werden und führt - soweit er reicht - unmittelbar zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens in der Hauptsache.((BPatG 24 W (pat) 32/01 - Waldschlösschen))
===== siehe auch =====
* [[Patentrecht:Verzicht im Anmeldeverfahren|Verzicht im Patent-Anmeldeverfahren]]
* [[Patentrecht:Verzicht auf das Patent]]
* [[Verfahrensrecht:Verfahrensrecht]]
====== Verzicht ======
§ 306 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Folgen eines Verzichts des Klägers auf den geltend gemachten Anspruch während der mündlichen Verhandlung.
**§ 306 ZPO**
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Anerkenntnis, Verzicht, Versäumnis|Anerkenntnis, Verzicht, Versäumnis]] \\
Regelt die Prozesseffekte von Anerkenntnis, Verzicht und Versäumnis im Zivilprozess, einschließlich der Bedingungen und Konsequenzen, die sich aus diesen prozessualen Handlungen ergeben.