====== Verwertung von Wertpapieren ====== § 821 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verwertung von gepfändeten Wertpapieren, die entweder zum Tageskurs verkauft oder versteigert werden. **§ 821 ZPO** Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Verwertung von gepfändeten Sachen|Verwertung von gepfändeten Sachen]] \\ Regelt die Verfahren zur Verwertung von gepfändeten Gegenständen, einschließlich der Bedingungen für den Verkauf und die Versteigerung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten.