====== Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren ====== § 411a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es, die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren zu ersetzen. **§ 411a ZPO** Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zulässigkeit und Durchführung von Beweiserhebungen sowie der Rolle von Sachverständigen und anderen Beweismitteln.