====== Verwertung ungetrennter Früchte ====== § 824 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Versteigerung von gepfändeten, noch nicht vom Boden getrennten Früchten und die Bedingungen, unter denen diese Versteigerung stattfinden kann. **§ 824 ZPO** Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen|Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen]] \\ Regelt die besonderen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der Versteigerung von unbeweglichen Sachen und der Verwaltung von Grundstücken.