====== Verwertung der gepfändeten Schiffspart ====== § 858 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Verwertung der gepfändeten Schiffspart. **§ 858 (4) ZPO** Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung. Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein. ===== siehe auch ===== § 858 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in Schiffspart]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart und enthält spezifische Bestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen.