====== Verwerfung des Einspruchs und Aufhebung des Vollstreckungsbescheids ====== § 700 (6) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Einspruch verworfen werden darf und wann der Vollstreckungsbescheid aufgehoben wird. **§ 700 (6) ZPO** Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben. ===== siehe auch ===== § 700 ZPO -> [[Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid]] \\ Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.