====== Verwendungspflicht für eingeführte Formulare ====== § 703c (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Parteien die eingeführten Formulare für Anträge und Erklärungen verwenden müssen. **§ 703c (2) ZPO** Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen. ===== siehe auch ===== § 703c ZPO -> [[Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung]] \\ Regelt die Einführung von Formularen und die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren.