====== Verwendung einer Beteuerungsformel einer Religionsgemeinschaft ====== § 481 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es, eine Beteuerungsformel einer Religionsgemeinschaft dem Eid hinzuzufügen. **§ 481 (3) ZPO** Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen. ===== siehe auch ===== § 481 ZPO -> [[Eidesleistung; Eidesformel]] \\ Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.