====== Verwendung des Mahnbescheids als Klageschrift ====== § 697 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Verwendung des Mahnbescheids anstelle der Klageschrift. **§ 697 (5) ZPO** Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck. ===== siehe auch ===== § 697 ZPO -> [[Einleitung des Streitverfahrens]] \\ Regelt die Einleitung des Streitverfahrens nach einem Widerspruch im Mahnverfahren.